Autor: Gerhard Wöhrer
Vorsitzender des ArbeiterInnnenbetriebsrats
17.5.2022 – Als Notfallsanitäter verfügte der Kläger über besondere Notfallkompetenzen; seine Tätigkeit sei aber nicht mit der des diplomierten Krankenpflegepersonals vergleichbar, entschied der Oberste Gerichtshof.