Der Betriebsausschuss

besteht nur dann, wenn für ArbeiterInnen und Angestellte getrennte Betriebsratsorgane gewählt wurden. Er besteht aus allen Betriebsratsmitgliedern der ArbeiterInnen und der Angestellten eines Betriebes. Seine Aufgaben und Befugnisse sind in der Arbeitsverfassung geregelt (§ 113 Abs 2).

Protokoll der konstituierenden Sitzung des Betriebsausschusses 2015

Protokoll der konstituierenden Sitzung des Betriebsausschusses 2018

Protokoll der konstituierenden Sitzung des Betriebsausschusses 2020

Organigramm & Kontakt

Die Kontaktdaten der Mitglieder im Betriebsausschuss sind auf den jeweiligen Unterseiten zu finden:

Befugnisse

In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse  ausgeübt:

  • Beratungsrecht (§ 92 ArbVG)
  • Wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG)
  • Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 109, 110, 111, 112 ArbVG (Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen AbeitnehmerInnengruppen erfasst)

Soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen ArbeitnehmerInnengruppen betroffen sind:

  • Überwachung der Einhaltung der die ArbeitnehmerInnen betreffenden Vorschriften (§ 89 ArbVG)
  • Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG)
  • Allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG)
  • Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG)
  • Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94, 95 ArbVG)
  • Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG)
  • Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 ArbVG oder § 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen ArbeitnehmerInnengruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.

Quelle: www.betriebsraete.at

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