Der Dienstgeber hat die Kündigung ausgesprochen und wir konnten dies leider nicht verhindern.
Ab nun habt ihr Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist – die sogenannten “Postensuchtage”. Und zwar im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 8 Stunden bei einer 40 Stundenwoche). Diese Freizeit müsst ihr verlangen, ansonsten verfällt diese Zeit.
Der Zeitpunkt, wann ihr diese Zeit konkret in Anspruch nehmt, ist mit der Firma zu vereinbaren. Allerdings darf der Anspruch nicht vereitelt werden. Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit ebenfalls geltend gemacht wird. Ihr könnt auch zB für Montag einen Postensuchtag vereinbaren und von Dienstag bis Samstag Urlaub nehmen.
Für weitere Fragen stehen wir euch natürlich persönlich zu Verfügung.
Mit kollegialen Gruß!