Vida

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
anbei senden wir euch die ab dem 19.5.2021 gültige Covid-19-Öffnungsverordnung.

Hier eine kurze Zusammenfassung:

3-G-Regel: In einigen Bereichen muss man einen „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ erbringen („3-G-Regel“). Dabei handelt es sich wahlweise um eine(n)

  • Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (24 Stunden gültig)
  • Antigentest einer befugten Stelle (48 Stunden gültig)
  • PCR-Test (72 Stunden gültig)
  • Nachweis Covid-Infektion (6 Monate gültig)
  • Impfung (ab dem 22. Tag für 9 Monate gültig)

Gastgewerbe:

  • Indoor max. 4 Personen + max. 6 Kinder an einem Tisch (außer alle sind aus einem Haushalt)
  • Outdoor max. 10 Personen + max. 10 Kinder an einem Tisch (außer alle sind aus einem Haushalt)
  • Öffnungszeiten max. 05:00 bis 22:00 Uhr
  • 3-G-Regel (siehe oben)

Beherbergungsbetriebe:

  • 3-G-Regel

Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Theater, Bäder), Sportstätten:

  • 3-G-Regel, wenn davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt
  • Öffnungszeiten max. 05:00 bis 22:00 Uhr

Ort der beruflichen Tätigkeit:

  • Die berufliche Tätigkeit hat weiterhin vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte zu erfolgen
  • Mund-Nasen-Schutz-Pflicht, außer es gibt sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
  • ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt: 3-G-Regel (Testnachweis aber nur alle 7 Tage). Erbringt man diesen Nachweis nicht, muss man eine FFP2-Maske tragen.
  • Mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen: 3-G-Regel, FFP2-Maske
  • MitarbeiterInnen im Gesundheitsbereich, in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe: MNS, bei Kontakt mit BewohnerInnen FFP2-Maske. 3-G-Regel (Testnachweis alle 7 Tage)

Zusammenkünfte:

  • Zwischen 22:00 und 05:00 Uhr max. 4 Personen + max. 6 Kinder (außer alle sind aus einem Haushalt)
  • Indoor max. 4 Personen + max. 6 Kinder an einem Tisch (außer alle sind aus einem Haushalt)
  • Outdoor max. 10 Personen + max. 10 Kinder an einem Tisch (außer alle sind aus einem Haushalt)
  • Bis zu 50 Personen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde, keine Speisen und Getränke, 3-G-Regel, Abstand
  • Indoor bis zu 1.500/Outdoor bis zu 3.000 Personen unter strengen Voraussetzungen möglich: Gekennzeichnete Sitzplätze, Bewilligung Bezirksverwaltungsbehörde, Präventionskonzept, etc.
  • Folgende Ausnahmen sind u.a. zulässig: Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, Zusammenkünfte gemäß ArbVG (Betriebsversammlungen, Betriebsratssitzungen), berufliche Aus- und Fortbildung

Kontaktdatenerhebung:

  • In Gastro, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten und Freizeitbetrieben müssen Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen erhoben werden.

Diese Verordnung gilt bis 30.6.2021. Die Regelungen zu den Zusammenkünften gelten bis 16.06.2021.

Viele bereits bekannten Regelungen (FFP2-Maskenpflicht, 2 Meter Abstand, etc.) bleiben unverändert aufrecht.

Liebe Grüße,
das Team aus dem Referat Recht der Gewerkschaft VIDA

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