Die Behindertenvertrauensperson…
ist die betriebliche Interessensvertretung für ArbeitnehmerInnen mit Behinderung.
Behindertenvertrauenspersonen (BVP) unterstützen im Betrieb begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen. Bei der Beschäftigung von mind. 5 begünstigt behinderten ArbeitnehmerInnen ist eine Behindertenvertrauensperson sowie ein Stellvertreter zu wählen.
Die BVP übt ein Ehrenamt für 5 Jahre neben ihren eigentlichen Berufspflichten aus. Sie ist dazu berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen von begünstigt Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen.
Unsere Aufgaben
Die BVP ist laut (§ 22 Abs. 8 BEinstG) insbesondere berufen:
- Darüber zu wachen, dass die Vorschriften des BEinstG eingehalten werden.
- Über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und gegebenenfalls den zum Schutz der ArbeitnehmerInnen geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken.
- Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung, beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung hinzuweisen.
- An allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses sowie an Ausschüssen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Betriebsinhaber muss seinerseits die Behindertenvertrauensperson über wichtige, das Arbeitsverhältnis von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung betreffende Angelegenheiten, wie Beginn, Ende und Veränderung zu informieren (auch über Krankmeldungen von mehr als 6 Wochen).