Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Aufgrund mehrer Anfragen bzgl. des persönlichen Feiertages haben wir hier relevante Informationen und einen Musterbrief (siehe Link der AK) für euch zusammengestellt. In den ersten 3 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung gilt die 3- Monatsfrist nicht. Der freie Tag muss nur möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden. Wer also den Karfreitag 2019 als seinen persönlichen Feiertag bestimmt, muss dies spätestens am 5. April 2019 dem Arbeitgeber bekannt geben.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für ArbeitnehmerInnen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft.
Stattdessen kann jeder/e ArbeitnehmerIn den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm/ihr zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Die Bekanntgabe muss … -> zum Artikel der Arbeiterkammer
Quelle: Arbeiterkammer
Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitsruhegesetz, Fassung vom 03.04.2019 Quelle: RIS