Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachdem uns vermehrt Anfragen zu den Schulschließungen erreichen, senden wir Euch hiermit eine rechtliche Stellungnahme seitens des Team Referat Recht der VIDA.
Schließung von Schulen:
Wird eine Schule oder ein Kindergarten geschlossen, liegt unter Umständen ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung vor. Wichtig ist jedoch, dass der Anspruch im Einzelfall geprüft werden muss und zwar zB in Hinblick auf den Reifegrad des Kindes und alternative Betreuungsmöglichkeiten. Anderweitige Betreuungsmöglichkeiten müssen, wenn möglich, ergriffen werden, wobei die Reichweite auch vom Inhalt und Umfang der behördlichen Anordnung abhängt.
Wenn nun (wie bisher nicht gesichert, sondern nur medial zu vernehmen ist!) tatsächlich ein „Notbetrieb“ zur Betreuung der Kinder aufrechterhalten wird, dann muss man wohl davon ausgehen, dass „alternative Betreuungsmöglichkeiten“ offenstehen und damit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem § 8 Abs 3 AngG besteht. Sollte hingegen tatsächlich kein solcher Notbetrieb (und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten) zur Verfügung stehen, dann besteht der Anspruch grundsätzlich. Die Dauer des Anspruchs ist bisher nicht gesichert; wir gehen von zumindest einer Woche aus.
Eine Entlassung ist aber auch dann nicht zulässig, wenn die Notwendigkeit der Betreuung länger als die Entgeltfortzahlung für die Dienstverhinderung andauert. Es ist aber auch hier eine Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen.
Davon abgesehen ist – wie immer – zu prüfen, ob das Kind erkrankt ist (auch Wahl- oder Pflegekinder sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sind erfasst) und daher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 16 UrlG (Pflegefreistellung) besteht.
Für weitere Fragen stehen wir Euch natürlich weiterhin zur Verfügung!
Eure Betriebsräte!